Amtsgericht Duisburg, 2004-03-08, 62 IN 167/02 u.a.

62 IN 167/02 u.a.Gericht erster Instanz08.03.2004

Regest

Das Entgelt für die Tätigkeit im Gläubigerausschuß unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern kein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt. Dies gilt auch für natürliche Personen, die im Hauptberuf abhängig beschäftigt sind. Beansprucht ein Gläubigerausschußmitglied, das im Hauptberuf abhängig beschäftigt ist, zusätzlich zur Vergütung auch die Umsatzsteuer, so hat es darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen, daß sein Umsatz aus selbständiger Tätigkeit über den in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzwerten liegt. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 08.03.2004 - 62 IN 167/02 u.a.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 167/02 u.a. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-08

Aktenzeichen: 62 IN 167/02 u.a.

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0308.62IN167.02U.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 73, InsVV § 7, § 18, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 19

Leitsätze

Das Entgelt für die Tätigkeit im Gläubigerausschuß unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern kein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt. Dies gilt auch für natürliche Personen, die im Hauptberuf abhängig beschäftigt sind.

Beansprucht ein Gläubigerausschußmitglied, das im Hauptberuf abhängig beschäftigt ist, zusätzlich zur Vergütung auch die Umsatzsteuer, so hat es darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen, daß sein Umsatz aus selbständiger Tätigkeit über den in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzwerten liegt.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 08.03.2004 - 62 IN 167/02 u.a.

Tenor

In Ergänzung der Beschlüsse vom 20.06.2003 und vom 13.01.1004 wird die Umsatzsteuer, die auf die Vergütung und Auslagen der Beteiligten F für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.7. bis 31.8.2002 in den nachfolgenden Verfahren entfällt, wie folgt festgesetzt:

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