62 IN 187/03•Amtsgericht Duisburg, 2003-04-01, 62 IN 187/03
Amtsgericht Duisburg, 2003-04-01, 62 IN 187/03
62 IN 187/03Gericht erster Instanz01.04.2003
Regest
Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich - abgesehen von dem fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BWahlG). Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO auf mehr als drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt jedoch in einem solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 187/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-01
Aktenzeichen: 62 IN 187/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0401.62IN187.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Leitsätze
Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich - abgesehen von dem fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BWahlG).
Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO auf mehr als drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt jedoch in einem solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren.
Tenor
Der Insolvenzplan der Schuldnerin in der Fassung vom 17. Januar 2003 (Konvolut Bl. 476 d.A.) wird bestätigt.
Zu Nr. 3.10 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans (Dauer der Überwachung durch den Sachwalter) weist das Gericht auf folgende, kraft Gesetzes geltende Einschränkung hin:
Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Die übrigen Wirkungen der Überwachung gelten für die gesamte Laufzeit des Plans.
Der Sachwalter wird beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO), den in § 252 Abs. 2 InsO genannten Gläubigern
-
diesen Beschluss unverzüglich nach seiner Verkündung zu übersenden,
-
nach Rechtskraft dieses Beschlusses unter Hinweis auf die rechtskräftige Bestätigung eine Zusammenfassung des Plans zu übersenden, die zumindest den gesamten gestaltenden Teil enthält (§ 252 Abs. 2 InsO).
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