Amtsgericht Duisburg, 2003-03-27, 62 IN 187/02

62 IN 187/02Gericht erster Instanz27.03.2003

Regest

Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 187/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-27

Aktenzeichen: 62 IN 187/02

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0327.62IN187.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO §§ 77, 237; RPflG § 18 Abs. 3

Leitsätze

Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.

Tenor

wird der Antrag der Gläubigerin F. GmbH, im Folgenden auch als "beschwerdeführende Gläubigerin" bezeichnet, auf Neufestsetzung ihres Stimmrechts auf ihre Kosten zurück gewiesen.

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