62 IN 187/02•Amtsgericht Duisburg, 2003-03-27, 62 IN 187/02
Amtsgericht Duisburg, 2003-03-27, 62 IN 187/02
62 IN 187/02Gericht erster Instanz27.03.2003
Regest
Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 187/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: 62 IN 187/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0327.62IN187.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO §§ 77, 237; RPflG § 18 Abs. 3
Leitsätze
Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über dessen Neufestsetzung ist nur statthaft, wenn es in der Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist.
Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin F. GmbH, im Folgenden auch als "beschwerdeführende Gläubigerin" bezeichnet, auf Neufestsetzung ihres Stimmrechts auf ihre Kosten zurück gewiesen.
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