Amtsgericht Duisburg, 2001-12-28, 62 IK 99/01

62 IK 99/01Gericht erster Instanz28.12.2001

Regest

1. Ein Gläubiger hat kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sein Insolvenzeröffnungsantrag auf den Schuldner Druck ausüben soll, um ihn zumindest zu Teilzahlungen oder zur Anerkennung einer rechtlich zweifelhaften Forderung zu veranlassen. 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Gläubigers ist missbräuchlich, wenn er nach Teilzahlungen des Schuldners aufrecht erhalten wird, um den Schuldner zur vollständigen Erfüllung der vom Gläubiger zur Zeit noch beanspruchten Forderung zu veranlassen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 99/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-28

Aktenzeichen: 62 IK 99/01

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2001:1228.62IK99.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1

Leitsätze

Ein Gläubiger hat kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sein Insolvenzeröffnungsantrag auf den Schuldner Druck ausüben soll, um ihn zumindest zu Teilzahlungen oder zur Anerkennung einer rechtlich zweifelhaften Forderung zu veranlassen.

Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Gläubigers ist missbräuchlich, wenn er nach Teilzahlungen des Schuldners aufrecht erhalten wird, um den Schuldner zur vollständigen Erfüllung der vom Gläubiger zur Zeit noch beanspruchten Forderung zu veranlassen.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren der IKK Nordrhein (Gläubigerin) gegen den Kaufmann X (Schuldner) wird der Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die antragstellende Gläubigerin.

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