2 Gs 1054/20•Amtsgericht Detmold, 2018-05-15, 2 Gs 1054/20
Amtsgericht Detmold, 2018-05-15, 2 Gs 1054/20
2 Gs 1054/20Gericht erster Instanz15.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 2 Gs 1054/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-15
Aktenzeichen: 2 Gs 1054/20
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2018:0515.2GS1054.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB, 73d i. V. m. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB für
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold
- Gläubiger –
der Arrest in Höhe von 675.201,65 € in das Vermögen des P, geb. , wohnhaft L, XY- Staatsangehöriger, verheiratet,
- Schuldner –
angeordnet.
Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt gemäß § 33 Abs. 4 StPO.
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