34 F 103/17•Amtsgericht Detmold, 2017-07-15, 34 F 103/17
Amtsgericht Detmold, 2017-07-15, 34 F 103/17
34 F 103/17Gericht erster Instanz15.07.2017
Regest
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 34 F 103/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-15
Aktenzeichen: 34 F 103/17
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0715.34F103.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB § 1360a Abs. 4
Leitsätze
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Verfahrenswert: 1.885,80 € (§§ 41, 51 FamGKG)
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