Amtsgericht Detmold, 2017-01-17, 33 F 126/16

33 F 126/16Gericht erster Instanz17.01.2017

Regest

Die Eltern schulden ihrem Kind eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht. Das erstmalige Scheitern in der Abiturprüfung kann jedenfalls dann gegen eine begabungsentsprechende Schullaufbahn sprechen, wenn zuvor bereits mehrfach (zweimal) eine Jahrgangstufe wiederholt worden ist. Sind im Verwaltungsverfahren Prüfungserleichterungen teilweise gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den schriftlichen Prüfungen) und teilweise nicht gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den mündlichen Prüfungen) ist im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige Einschränkungen im Zusammenhang mit der Abiturprüfung hinreichend kompensiert worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 33 F 126/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-17

Aktenzeichen: 33 F 126/16

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0117.33F126.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Die Eltern schulden ihrem Kind eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht.

Das erstmalige Scheitern in der Abiturprüfung kann jedenfalls dann gegen eine begabungsentsprechende Schullaufbahn sprechen, wenn zuvor bereits mehrfach (zweimal) eine Jahrgangstufe wiederholt worden ist.

Sind im Verwaltungsverfahren Prüfungserleichterungen teilweise gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den schriftlichen Prüfungen) und teilweise nicht gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den mündlichen Prüfungen) ist im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige Einschränkungen im Zusammenhang mit der Abiturprüfung hinreichend kompensiert worden sind.

Tenor

Der vor dem Amtsgericht Detmold im Verfahren 33 F 261/15 am 20.10.2015 zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird mit Wirkung ab 01.03.2016 dahingehend geändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird auf 2.483 € festgesetzt.

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