33 F 219/15•Amtsgericht Detmold, 2016-10-26, 33 F 219/15
Amtsgericht Detmold, 2016-10-26, 33 F 219/15
33 F 219/15Gericht erster Instanz26.10.2016
Regest
Der Inhalt eines Umgangsvergleichs kann auch im Vollstreckungsverfahren ausgelegt werden, wenn das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs den Interessen der Beteiligten zuwiderliefe.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 33 F 219/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-26
Aktenzeichen: 33 F 219/15
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:1026.33F219.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 1684; FamFG § 89
Leitsätze
Der Inhalt eines Umgangsvergleichs kann auch im Vollstreckungsverfahren ausgelegt werden, wenn das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs den Interessen der Beteiligten zuwiderliefe.
Tenor
I.
Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1000 € festgesetzt.
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