Amtsgericht Detmold, 2014-05-22, 31 F 38/14

31 F 38/14Gericht erster Instanz22.05.2014

Regest

Der Ehegatte ist verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 31 F 38/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-22

Aktenzeichen: 31 F 38/14

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2014:0522.31F38.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 1374, 1375

Leitsätze

Der Ehegatte ist verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen

über den Bestand seines Endvermögens zum 01.02.2012, durch Vorlage einer vollständigen, systematischen und geordneten Aufstellung,

über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,

über den Bestand seines Anfangsvermögens mit Stichtag 20.03.2003,

über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.