2 Ds-41 Js 398/12-422/13•Amtsgericht Detmold, 2013-06-17, 2 Ds-41 Js 398/12-422/13
Amtsgericht Detmold, 2013-06-17, 2 Ds-41 Js 398/12-422/13
2 Ds-41 Js 398/12-422/13Gericht erster Instanz17.06.2013
Regest
Strafbarkeit wegen fährlässiger Körperverletzung durch Abgabe von Alkohol an Minderjährige
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 2 Ds-41 Js 398/12-422/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-17
Aktenzeichen: 2 Ds-41 Js 398/12-422/13
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2013:0617.2DS41JS398.12.422.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Normen: StGB §§ 229, 230
Leitsätze
Strafbarkeit wegen fährlässiger Körperverletzung durch Abgabe von Alkohol an Minderjährige
Tenor
Der Angeklagte A1 wird wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte A1 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.Angewendete Vorschriften bzgl A1: §§ 229, 230 StGBDer Angeklagte A2 wird wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 27.12.2012 (Aktenzeichen 2 Cs-36 Js 3407/12-1757/12 ) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte A2 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.Angewendete Vorschriften bzgl. A2: §§ 229, 230, 47 I, 55 StGB
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