9 M 298/03•Amtsgericht Detmold, 2003-02-17, 9 M 298/03
Amtsgericht Detmold, 2003-02-17, 9 M 298/03
9 M 298/03Gericht erster Instanz17.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 9 M 298/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-17
Aktenzeichen: 9 M 298/03
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2003:0217.9M298.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 9
Tenor
Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.01.2003 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars A, UR-Nr. 109/2002, die Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu betreiben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Vollstreckungsgläubi-gerin auferlegt.
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