Amtsgericht Detmold, 2002-02-05, 16 F 373/01

16 F 373/01Gericht erster Instanz05.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 16 F 373/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-05

Aktenzeichen: 16 F 373/01

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2002:0205.16F373.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 16

Tenor

  1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.102,05 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

  2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.144,31 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 1. zu 78 % und die Beklagten zu 2. zu 22 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 14.246,36 DM (§§ 12 GKG, 3 ZPO).

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