16 F 373/01•Amtsgericht Detmold, 2002-02-05, 16 F 373/01
Amtsgericht Detmold, 2002-02-05, 16 F 373/01
16 F 373/01Gericht erster Instanz05.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 16 F 373/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-05
Aktenzeichen: 16 F 373/01
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2002:0205.16F373.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 16
Tenor
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Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.102,05 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.144,31 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 1. zu 78 % und die Beklagten zu 2. zu 22 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 14.246,36 DM (§§ 12 GKG, 3 ZPO).
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