Amtsgericht Detmold, 1996-10-31, 17 C 454/96

17 C 454/96Gericht erster Instanz31.10.1996

Regest

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Detmold — 17 C 454/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-31

Aktenzeichen: 17 C 454/96

ECLI: ECLI:DE:AGDT:1996:1031.17C454.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: § 3 Nr. 2 PflVG, §§ 254 BGB

Leitsätze

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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