17 C 454/96•Amtsgericht Detmold, 1996-10-31, 17 C 454/96
Amtsgericht Detmold, 1996-10-31, 17 C 454/96
17 C 454/96Gericht erster Instanz31.10.1996
Regest
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen sind.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Detmold — 17 C 454/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-31
Aktenzeichen: 17 C 454/96
ECLI: ECLI:DE:AGDT:1996:1031.17C454.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: § 3 Nr. 2 PflVG, §§ 254 BGB
Leitsätze
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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