Amtsgericht Dortmund, 2024-04-18, 514 C 112/23

514 C 112/23Gericht erster Instanz18.04.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 514 C 112/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 514 C 112/23

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:0418.514C112.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 514

Tenor

  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, einen Strandkorb außerhalb der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan (Terrasse Nr. 1), beigefügt der Klage vom 00.00.0000 als Anlage K1, abzustellen, somit auch nicht auf der unmittelbar an die Sondernutzungsfläche angrenzenden Pflasterfläche.

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, eine Wäschespinne im Sichtbereich der Sondernutzungsfläche Nr. 2 gemäß Aufteilungsplan der Klageschrift (Terrasse Nr. 2) aufzustellen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
    1. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

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