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514 C 112/23•Amtsgericht Dortmund, 2024-04-18, 514 C 112/23
514 C 112/23Gericht erster Instanz18.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-18
Aktenzeichen: 514 C 112/23
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:0418.514C112.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 514
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, einen Strandkorb außerhalb der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan (Terrasse Nr. 1), beigefügt der Klage vom 00.00.0000 als Anlage K1, abzustellen, somit auch nicht auf der unmittelbar an die Sondernutzungsfläche angrenzenden Pflasterfläche.
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