Amtsgericht Dortmund, 2024-01-30, 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24

760 Ls-700 Js 1965/19-2/24Gericht erster Instanz30.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-30

Aktenzeichen: 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:0130.760LS700JS1965.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 760

Tenor

Die Angeklagten werden wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt tateinheitlich mit der Hinterziehung von Arbeitgeberbeiträgen in 60 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (der Angeklagte T.)

und einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (der Angeklagte Y.)

verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Vergehen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 AO, 18 UStG, 31 KStG, 1 SolZG, 14 a GewStG, 41 a EStG, 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.

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