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890 XIV(B) 10/22•Amtsgericht Dortmund, 2022-11-17, 890 XIV(B) 10/22
890 XIV(B) 10/22Gericht erster Instanz17.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-17
Aktenzeichen: 890 XIV(B) 10/22
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2022:1117.890XIV.B10.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 890
wird der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Haftbefehls vom 00.00.0000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Haftbefehls dahingehend geändert wird, dass der Betroffene die ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.
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