Amtsgericht Dortmund, 2021-09-24, 236 M 302/17

236 M 302/17Gericht erster Instanz24.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 236 M 302/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-24

Aktenzeichen: 236 M 302/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0924.236M302.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 236

Tenor

wird der Erinnerung des Schuldners vom 09.09.2021 abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.05.2017 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung eingestellt, §§ 766 ZPO, 89, 294 InsO.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

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