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430 C 3047/21•Amtsgericht Dortmund, 2021-09-13, 430 C 3047/21
430 C 3047/21Gericht erster Instanz13.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 430 C 3047/21
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0913.430C3047.21.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 430
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch in Höhe von 9,50 € auf Erstattung der Kopiekosten, die zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Kopieanspruches nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO angefallen sind, zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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