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254 IK 39/15•Amtsgericht Dortmund, 2021-03-19, 254 IK 39/15
254 IK 39/15Gericht erster Instanz19.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-19
Aktenzeichen: 254 IK 39/15
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0319.254IK39.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 254
wird angeordnet, dass der Schuldnerin von der Abfindung, die von dem Drittschuldner an dem Insolvenzverwalter ausgezahlt wurde, ein Betrag in Höhe von 2.622,84 EUR pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Dem Verwalter wird aufgegeben die Zahlung, sobald und sofern die Abfindung in seine Verfügungsgewalt gelangt ist, durch Einmalzahlung an die Schuldnerin zu leisten.
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