Amtsgericht Dortmund, 2020-09-29, 425 C 3996/20

425 C 3996/20Gericht erster Instanz29.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 3996/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-29

Aktenzeichen: 425 C 3996/20

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0929.425C3996.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425

Normen: BGB § 675 u; BGB § 675 j Abs. 2; BGB § 675 p Abs. 1; StPO § 244 Abs. 3 S. 2; ZPO § 447; ZPO § 448

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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