Amtsgericht Dortmund, 2020-09-01, 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20

723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20Gericht erster Instanz01.09.2020

Regest

Ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sog. "Einkaufswagen"-Fällen nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-01

Aktenzeichen: 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0901.723CS268JS1007.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 723

Normen: StGB § 142

Leitsätze

Ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sog. "Einkaufswagen"-Fällen nicht vor.

Tenor

Der Erlass des von der Staatsanwaltschaft Dortmund am 24.07.2020 beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

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