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723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20•Amtsgericht Dortmund, 2020-09-01, 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20
723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20Gericht erster Instanz01.09.2020
Ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sog. "Einkaufswagen"-Fällen nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0901.723CS268JS1007.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 723
Normen: StGB § 142
Ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sog. "Einkaufswagen"-Fällen nicht vor.
Der Erlass des von der Staatsanwaltschaft Dortmund am 24.07.2020 beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
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