Amtsgericht Dortmund, 2020-02-21, 300 XVII 1660/19 C

300 XVII 1660/19 CGericht erster Instanz21.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 300 XVII 1660/19 C — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-21

Aktenzeichen: 300 XVII 1660/19 C

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0221.300XVII1660.19C.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 300

Tenor

für Frau D, geboren am 00.00.1978, wohnhaft C Weg, E,

wird Herr M, I-Wall, E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise

  • Aufenthaltsbestimmung

  • Gesundheitsfürsorge

  • Vermögensangelegenheiten

  • Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

  • Wohnungsangelegenheiten

Es wird Frau T, I-Wall, E als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.

Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr M verhindert ist.

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am 21.02.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

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