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118 F 4933/18•Amtsgericht Dortmund, 2020-02-17, 118 F 4933/18
118 F 4933/18Gericht erster Instanz17.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 118 F 4933/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0217.118F4933.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 118
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Die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.0000, wird auf den Kindesvater allein übertragen.
Die Kindesmutter hat das Kind I., geboren am 00.00.0000, an den Kindesvater herauszugeben.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 (Az.: II-4 UF 161/18) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az.: 118 F 4293/19) werden aufgehoben. Die Umgangspflegschaft wird aufgehoben; die Umgangspflegerin Frau L. wird aus ihrem Amt entlassen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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