Amtsgericht Dortmund, 2019-07-02, 425 C 2560/19

425 C 2560/19Gericht erster Instanz02.07.2019

Regest

1. Die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherkreditvertrages kann verwirkt sein. 2. Das erforderliche Zeitmoment ist bei einem Widerruf 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrages gegeben. 3. Bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits bereits 9 Monate nach Vertragsschluss liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 2560/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-02

Aktenzeichen: 425 C 2560/19

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0702.425C2560.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425

Normen: BGB § 242 BGB § 812; BGB § 346 BGB § 357; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 355 Abs. 3 S. 2

Leitsätze

  1. Die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherkreditvertrages kann verwirkt sein.

  2. Das erforderliche Zeitmoment ist bei einem Widerruf 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrages gegeben.

  3. Bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits bereits 9 Monate nach Vertragsschluss liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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