Amtsgericht Dortmund, 2018-10-09, 425 C 5213/18

425 C 5213/18Gericht erster Instanz09.10.2018

Regest

1. Die Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB ist immer mindestens so hoch, wie die ursprünglich vereinbarte Miete. 2. Eine Minderung der Nutzungsentschädigung für vor Beendigung des Mietverhältnisses vorliegende Mängel scheidet auch dann aus, wenn der Mieter die Mietsache in Kenntnis der Mangelhaftigkeit vorbehaltlos angenommen hat. 3. Soweit der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat, hat er diese auch als Nutzungsentschädigung zu zahlen. 4. Nach Abrechnungsreife besteht der Anspruch auf Zahlung der Vorauszahlungen wie bei einem bestehenden Mietverhältnis nicht mehr. 5. Abwohnbare Baukostenzuschüsse sind als vorausgezahlte Miete zu behandeln. Insofern ist § 110 InsO darauf anzuwenden. 6. Besteht der vermeintliche Baukostenzuschuss in geleisteter Schwarzarbeit ist die Vereinbarung des Baukostenzuschusses auch deshalb nichtig.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 425 C 5213/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-09

Aktenzeichen: 425 C 5213/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:1009.425C5213.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: § 546a BGB,§ 556 BGB; § 110 InsO,§ 57c ZVG; § 1 SchwarzArbG

Leitsätze

  1. Die Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB ist immer mindestens so hoch, wie die ursprünglich vereinbarte Miete.

  2. Eine Minderung der Nutzungsentschädigung für vor Beendigung des Mietverhältnisses vorliegende Mängel scheidet auch dann aus, wenn der Mieter die Mietsache in Kenntnis der Mangelhaftigkeit vorbehaltlos angenommen hat.

  3. Soweit der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat, hat er diese auch als Nutzungsentschädigung zu zahlen.

  4. Nach Abrechnungsreife besteht der Anspruch auf Zahlung der Vorauszahlungen wie bei einem bestehenden Mietverhältnis nicht mehr.

  5. Abwohnbare Baukostenzuschüsse sind als vorausgezahlte Miete zu behandeln. Insofern ist § 110 InsO darauf anzuwenden.

  6. Besteht der vermeintliche Baukostenzuschuss in geleisteter Schwarzarbeit ist die Vereinbarung des Baukostenzuschusses auch deshalb nichtig.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4624,- € (in Worten: viertausendsechshundertvierundzwanzig) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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