406 C 7609/15•Amtsgericht Dortmund, 2015-12-07, 406 C 7609/15
Amtsgericht Dortmund, 2015-12-07, 406 C 7609/15
406 C 7609/15Gericht erster Instanz07.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 406 C 7609/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-07
Aktenzeichen: 406 C 7609/15
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:1207.406C7609.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 406 C
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich unbekleidet im Gartenbereich seines Grundstückes T in 44225 Dortmund aufzuhalten.
Der Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass auch andere Personen sich nicht unbekleidet im Gartenbereich des unter Ziffer 1) genannten Grundstücks aufhalten.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der unter Ziffern 1) und 2) genannten Unterlassungen bzw. Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren angedroht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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