765 Ls-114 Js 628/13-97/13•Amtsgericht Dortmund, 2014-03-11, 765 Ls-114 Js 628/13-97/13
Amtsgericht Dortmund, 2014-03-11, 765 Ls-114 Js 628/13-97/13
765 Ls-114 Js 628/13-97/13Gericht erster Instanz11.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 765 Ls-114 Js 628/13-97/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 765 Ls-114 Js 628/13-97/13
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0311.765LS114JS628.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 765
Tenor
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
(§§ 249 Abs. I, Abs. II, 252 StGB)
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