257 IK 195/11•Amtsgericht Dortmund, 2014-03-06, 257 IK 195/11
Amtsgericht Dortmund, 2014-03-06, 257 IK 195/11
257 IK 195/11Gericht erster Instanz06.03.2014
Regest
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind Erschwerniszulagen. Diese unterliegen gemäß § 850 a ZPO nicht der Pfändung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 257 IK 195/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 257 IK 195/11
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0306.257IK195.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 257 IK
Normen: ZPO § 850 a Nr. 3; InsO § 36 Abs. 1
Leitsätze
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind Erschwerniszulagen. Diese unterliegen gemäß § 850 a ZPO nicht der Pfändung.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen sind.
Sie unterliegen damit der Unpfändbarkeit des § 850a Nr.3 ZPO.
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