414 C 8773/12•Amtsgericht Dortmund, 2013-07-15, 414 C 8773/12
Amtsgericht Dortmund, 2013-07-15, 414 C 8773/12
414 C 8773/12Gericht erster Instanz15.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 414 C 8773/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-15
Aktenzeichen: 414 C 8773/12
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2013:0715.414C8773.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 414 C
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,43 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.08.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem
Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten
bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht
nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14% und die
Beklagte 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird gemäß § 511 (4) ZPO zugelassen.
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