Amtsgericht Dortmund, 2012-11-15, 435 C 1926/12

435 C 1926/12Gericht erster Instanz15.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 435 C 1926/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 435 C 1926/12

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:1115.435C1926.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 435 C

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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