760 Ls-102 Js 319/12-78/12•Amtsgericht Dortmund, 2012-10-04, 760 Ls-102 Js 319/12-78/12
Amtsgericht Dortmund, 2012-10-04, 760 Ls-102 Js 319/12-78/12
760 Ls-102 Js 319/12-78/12Gericht erster Instanz04.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 760 Ls-102 Js 319/12-78/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-04
Aktenzeichen: 760 Ls-102 Js 319/12-78/12
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:1004.760LS102JS319.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 760 Ls
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 EURO verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Vergehen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 53 StGB.
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