Amtsgericht Dortmund, 2012-10-04, 760 Ls-102 Js 319/12-78/12

760 Ls-102 Js 319/12-78/12Gericht erster Instanz04.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 760 Ls-102 Js 319/12-78/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-04

Aktenzeichen: 760 Ls-102 Js 319/12-78/12

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2012:1004.760LS102JS319.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 760 Ls

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 EURO verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Vergehen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 53 StGB.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.