Amtsgericht Dortmund, 2011-12-12, 421 C 4246/11

421 C 4246/11Gericht erster Instanz12.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 421 C 4246/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: 421 C 4246/11

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2011:1212.421C4246.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2010, abzüglich am 19.7.2011 jeweils gezahlter 261,72 € zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den nicht anrechenbaren Teil der Ge-schäfts¬gebühr der den Klägern durch die außergerichtliche Tätigkeit der S GmbH entstandenen Kosten durch die vorgerichtliche Vertretung in Höhe von jeweils 27,07 €, abzüglich am 19.7.2011 nur einmalig gezahlter 27,18 €, zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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