421 C 4246/11•Amtsgericht Dortmund, 2011-12-12, 421 C 4246/11
Amtsgericht Dortmund, 2011-12-12, 421 C 4246/11
421 C 4246/11Gericht erster Instanz12.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 421 C 4246/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: 421 C 4246/11
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2011:1212.421C4246.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2010, abzüglich am 19.7.2011 jeweils gezahlter 261,72 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, den nicht anrechenbaren Teil der Ge-schäfts¬gebühr der den Klägern durch die außergerichtliche Tätigkeit der S GmbH entstandenen Kosten durch die vorgerichtliche Vertretung in Höhe von jeweils 27,07 €, abzüglich am 19.7.2011 nur einmalig gezahlter 27,18 €, zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Berufung wird nicht zugelassen.
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