427 C 7219/09•Amtsgericht Dortmund, 2009-08-11, 427 C 7219/09
Amtsgericht Dortmund, 2009-08-11, 427 C 7219/09
427 C 7219/09Gericht erster Instanz11.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 427 C 7219/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-11
Aktenzeichen: 427 C 7219/09
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:0811.427C7219.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 427
Tenor
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorange-
gangene mündliche Verhandlung gern §§ 1 ff des Gewaltschutzgesetzes,
§§ 940, 940 a ZPO angeordnet:
1
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen,
a) die Antragstellerin zu belästigen oder zu beleidigen,
b) mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sei es fernmündlich, direkt, unter Zuhilfenahme von Telekommunikationseinrichtungen oder Zuhilfenahme von Dritten.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, tritt an seine Stelle je 100,- Euro ein Tag Ordnungshaft. Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bleibt davon unberührt.
Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 31. Jan. 2010; die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
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