Amtsgericht Dortmund, 2009-07-30, 416 C 1947/09

416 C 1947/09Gericht erster Instanz30.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 416 C 1947/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-30

Aktenzeichen: 416 C 1947/09

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:0730.416C1947.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 784,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7 %,

die Beklagte 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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