Amtsgericht Dortmund, 2008-06-26, 275 K 010/03

275 K 010/03Gericht erster Instanz26.06.2008

Regest

1) Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene. Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus. 2) Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 275 K 010/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-26

Aktenzeichen: 275 K 010/03

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2008:0626.275K010.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: § 10 Abs. 1 Zi. 3 ZVG, § 6 Abs. 6 KAG NRW, § 115 ZVG, § 124 ZVG, § 10 Abs. 6 WEG

Leitsätze

  1. Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.

Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.

  1. Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.

Tenor

Tenor (redaktionelle Leitsätze)

  1. Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.

Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.

  1. Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.

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