125 C 5030/ 03•Amtsgericht Dortmund, 2003-07-01, 125 C 5030/ 03
Amtsgericht Dortmund, 2003-07-01, 125 C 5030/ 03
125 C 5030/ 03Gericht erster Instanz01.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 125 C 5030/ 03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-01
Aktenzeichen: 125 C 5030/ 03
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2003:0701.125C5030.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 125
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2717,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 sowie 15 Euro
vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 Euro vorläufig
vollstreckbar.
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