Amtsgericht Dortmund, 2003-07-01, 125 C 5030/ 03

125 C 5030/ 03Gericht erster Instanz01.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 125 C 5030/ 03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-01

Aktenzeichen: 125 C 5030/ 03

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2003:0701.125C5030.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 125

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2717,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 sowie 15 Euro

vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 Euro vorläufig

vollstreckbar.

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