174 F 2431/04•Amtsgericht Dortmund, 1999-12-21, 174 F 2431/04
Amtsgericht Dortmund, 1999-12-21, 174 F 2431/04
174 F 2431/04Gericht erster Instanz21.12.1999
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 174 F 2431/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-21
Aktenzeichen: 174 F 2431/04
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1999:1221.174F2431.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 174 - Familiengericht
Tenor
Der Antragstellerin wird die alleinige Sorge für das nicht ehelich
geborene Kind Z H, geboren am 21. Dezember 1999,
übertragen.
Damit entfällt die bislang gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater.
Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
Keine Partei braucht der anderen Partei Kosten oder Auslagen erstatten.
Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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