132 C 6509/99•Amtsgericht Dortmund, 1999-10-11, 132 C 6509/99
Amtsgericht Dortmund, 1999-10-11, 132 C 6509/99
132 C 6509/99Gericht erster Instanz11.10.1999
Regest
Einem Arbeitgeber, der an seinen durch einen Verkehrsunfall schuldlos verletzten Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlt und einen Rechtsanwalt beauftragt, den gemäß § 6 Abs. I EFZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schä-diger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, steht ein Anspruch ge-gen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Anwaltskosten nur dann zu, wenn sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bereits in Verzug befanden, als der Arbeitgeber den Rechtsanwalt beauftragte.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 132 C 6509/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-11
Aktenzeichen: 132 C 6509/99
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1999:1011.132C6509.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Leitsätze
Einem Arbeitgeber, der an seinen durch einen Verkehrsunfall schuldlos verletzten
Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlt und einen Rechtsanwalt beauftragt, den gemäß
§ 6 Abs. I EFZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schä-diger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, steht ein Anspruch ge-gen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Anwaltskosten nur dann zu, wenn sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bereits in Verzug befanden, als der Arbeitgeber den Rechtsanwalt beauftragte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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