125 C 12632/94•Amtsgericht Dortmund, 1994-12-06, 125 C 12632/94
Amtsgericht Dortmund, 1994-12-06, 125 C 12632/94
125 C 12632/94Gericht erster Instanz06.12.1994
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 125 C 12632/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-06
Aktenzeichen: 125 C 12632/94
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1994:1206.125C12632.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses A Straße, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad, einem Kellerraum, einer Toilette und einem Flur zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Kläger 916,50 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 21.09.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 85 % und die Kläger zu 15 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1995 gewährt.
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