32 C 239/11•Amtsgericht Dinslaken, 2013-02-15, 32 C 239/11
Amtsgericht Dinslaken, 2013-02-15, 32 C 239/11
32 C 239/11Gericht erster Instanz15.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dinslaken — 32 C 239/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-15
Aktenzeichen: 32 C 239/11
ECLI: ECLI:DE:AGDIN:2013:0215.32C239.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.086,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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