Amtsgericht Düsseldorf, 2025-11-13, 664 M 1797/25

664 M 1797/25Gericht erster Instanz13.11.2025

Regest

Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Behörden der Justizverwaltung nach § 3a LVwVG NW gelten die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO. Danach ersetzt zwar der Vollstreckungsauftrag mit Vollstreckbarkeitserklärung den Titel nebst Klausel, § 3a Abs. 3 LVwVG NW. Die Zustellung des titelersetzenden Vollstreckungsauftrages ist aber gleichwohl nicht entbehrlich, weil das LVwVG NW insoweit keine von § 750 ZPO abweichende Regelung getroffen hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 664 M 1797/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 664 M 1797/25

ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:1113.664M1797.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 664

Normen: ZPO § 750 Abs. 1, 801; LVwVG NW § 3a, 6

Leitsätze

Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Behörden der Justizverwaltung nach § 3a LVwVG NW gelten die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO. Danach ersetzt zwar der Vollstreckungsauftrag mit Vollstreckbarkeitserklärung den Titel nebst Klausel, § 3a Abs. 3 LVwVG NW. Die Zustellung des titelersetzenden Vollstreckungsauftrages ist aber gleichwohl nicht entbehrlich, weil das LVwVG NW insoweit keine von § 750 ZPO abweichende Regelung getroffen hat.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

der Stadt P.,

Gläubigerin,

gegen

Herrn U.,

Schuldner,

wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 31.07.2025 auf Kosten der Gläubigerseite zurückgewiesen.

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