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230 C 146/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2025-03-17, 230 C 146/22
230 C 146/22Gericht erster Instanz17.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-17
Aktenzeichen: 230 C 146/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:0317.230C146.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 230
In dem Rechtsstreit
X. gegen S.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 10.11.2023
durch die Richterin am Amtsgericht R.
beschlossen:
Das Rubrum des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Anschrift der Klägerin wie folgt lautet:
B.-straße, G..
Der Tatbestand wird dahingehend berechtigt, dass es auf Seite 2 nicht Rückzug sondern Rückflug heißen muss.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 3) wird dahingehend berichtigt, dass er wie folgt heißen muss:
a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bei der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung (Reservierungscode: N01/N02) verarbeitet werden,
b) der Klägerin eine Kopie dieser Daten, insbesondere von jeglicher Korrespondenz, der Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und der Gesprächsmitschnitte – wahlweise per E-Mail oder per Briefpost – zur Verfügung zu stellen.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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