Amtsgericht Düsseldorf, 2024-10-29, 254 F 325/23

254 F 325/23Gericht erster Instanz29.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 254 F 325/23 — Versäumnisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 254 F 325/23

ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:1029.254F325.23.00

Dokumenttyp: Versäumnisbeschluss

Spruchkörper: Abteilung 254

Tenor

In der Familiensache

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Finanzen NRW, 40302 Düsseldorf,

Antragstellers,

gegen

Herrn K.,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt E.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024

durch die Richterin Y.

beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind D., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in J., für den Zeitraum vom 03.03.2020 bis 31.10.2023 an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.591,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 7.591,00 EUR festgesetzt.

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