Amtsgericht Düsseldorf, 2024-04-23, 54 C 254/23

54 C 254/23Gericht erster Instanz23.04.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 54 C 254/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-23

Aktenzeichen: 54 C 254/23

ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:0423.54C254.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 54

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Autohaus M. GmbH & Co. KG, vertr.d.d. M. Verwaltungs GmbH, d. vertr.d.d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.,

gegen

die I. GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2024

durch den Richter am Amtsgericht Z.

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2024 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.289,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten der Säumnis zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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