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37 C 120/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-08-04, 37 C 120/23
37 C 120/23Gericht erster Instanz04.08.2023
1. Werden hinsichtlich desselben ärztlichen Rezepts mehrere Physiotherapie-Termine vereinbart, so handelt es sich um einen einheitlichen Behandlungsvertrag für alle Termine. 2. Die Absage eines einzelnen Termins stellt regelmäßig keine Kündigung des gesamten Behandlungsvertrags dar; es sei denn, es wird deutlich, dass die Therapie insgesamt nicht mehr gewollt ist (vgl. BGH NJW 2022, 2269 Rn. 28). 3. Bei einer Bestellpraxis mag eine Regelung, wonach Termine, die innerhalb einer Frist von weniger als 24 Stunden abgesagt werden, weiter zu vergüten sind, grundsätzlich AGB-rechtlich zulässig sein, wenn eindeutig und widerspruchsfrei erkennbar ist, dass Ausfallhonorar verlangt wird. Die Regelung greift nach § 305c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit aber nicht, wenn die Formulierungen derart widersprüchlich sind, dass nicht erkennbar ist, ob Ausfallhonorar oder nach § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB unzulässiger Pauschalschadenersatz ohne Entlastungsmöglichkeit verlangt wird. 4. Eine Regelung zu einer Verpflichtung, Termine innerhalb von 24 Stunden abzusagen, bedeutet wegen § 305c Abs. 2 BGB nicht, dass auch eine Kündigung des gesamten Behandlungsvertrags nach §§ 630b, 627 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB ebenfalls dieser Frist unterfällt, denn dies ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig erkennbar. 5. Hinweis: Die geprüfte AGB-Regelung lautet in Nummer 5 der AGB: "Der Patient ist verpflichtet, vereinbarte Termine, die er nicht wahrnehmen kann, mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Sagt der Patient einen Termin nicht rechtzeitig ab, ist er verpflichtet, für diesen Termin einen Schadensersatz in Höhe der mit der GKV vereinbarten Vergütung zu zahlen.“ Auf dem Terminszettel heißt es weiter: „Sollten Sie verhindert sein, sagen Sie Ihre Termine bitte mindestens 24 Stunden vorher ab. Andernfalls müssen wir Ihnen ausgefallene Termine privat in Rechnung stellen."
Entscheidungsdatum: 2023-08-04
Aktenzeichen: 37 C 120/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0804.37C120.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 37
Werden hinsichtlich desselben ärztlichen Rezepts mehrere Physiotherapie-Termine vereinbart, so handelt es sich um einen einheitlichen Behandlungsvertrag für alle Termine.
Die Absage eines einzelnen Termins stellt regelmäßig keine Kündigung des gesamten Behandlungsvertrags dar; es sei denn, es wird deutlich, dass die Therapie insgesamt nicht mehr gewollt ist (vgl. BGH NJW 2022, 2269 Rn. 28).
Bei einer Bestellpraxis mag eine Regelung, wonach Termine, die innerhalb einer Frist von weniger als 24 Stunden abgesagt werden, weiter zu vergüten sind, grundsätzlich AGB-rechtlich zulässig sein, wenn eindeutig und widerspruchsfrei erkennbar ist, dass Ausfallhonorar verlangt wird. Die Regelung greift nach § 305c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit aber nicht, wenn die Formulierungen derart widersprüchlich sind, dass nicht erkennbar ist, ob Ausfallhonorar oder nach § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB unzulässiger Pauschalschadenersatz ohne Entlastungsmöglichkeit verlangt wird.
Eine Regelung zu einer Verpflichtung, Termine innerhalb von 24 Stunden abzusagen, bedeutet wegen § 305c Abs. 2 BGB nicht, dass auch eine Kündigung des gesamten Behandlungsvertrags nach §§ 630b, 627 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB ebenfalls dieser Frist unterfällt, denn dies ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig erkennbar.
Hinweis: Die geprüfte AGB-Regelung lautet in Nummer 5 der AGB: "Der Patient ist verpflichtet, vereinbarte Termine, die er nicht wahrnehmen kann, mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Sagt der Patient einen Termin nicht rechtzeitig ab, ist er verpflichtet, für diesen Termin einen Schadensersatz in Höhe der mit der GKV vereinbarten Vergütung zu zahlen.“ Auf dem Terminszettel heißt es weiter: „Sollten Sie verhindert sein, sagen Sie Ihre Termine bitte mindestens 24 Stunden vorher ab. Andernfalls müssen wir Ihnen ausgefallene Termine privat in Rechnung stellen."
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