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232 C 341/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-04-12, 232 C 341/22
232 C 341/22Gericht erster Instanz12.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-12
Aktenzeichen: 232 C 341/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0412.232C341.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 232
In dem Rechtsstreit
der P. GmbH,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt I.,
gegen
Herrn M.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt N.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2023
durch die Richterin H.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, nach Empfang der Gegenleistung in Form von neun kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten mit dem T.Behandlungssystem im Institut der Klägerin in Düsseldorf an die Klägerin 1.170,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im vorstehenden Satz genannten Behandlungen im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 EUR nebst. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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