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37 C 129/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-02-10, 37 C 129/22
37 C 129/22Gericht erster Instanz10.02.2023
Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S.2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 37 C 129/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0210.37C129.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: § 451g, § 451f HGB
Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S.2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2023
durch den Richter am Amtsgericht U
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.028,78 EUR (in Worten: zweitausendachtundzwanzig Euro und achtundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 48% und die Beklagtenseite zu 52%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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