Amtsgericht Düsseldorf, 2023-02-10, 37 C 129/22

37 C 129/22Gericht erster Instanz10.02.2023

Regest

Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S.2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 129/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-10

Aktenzeichen: 37 C 129/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0210.37C129.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: § 451g, § 451f HGB

Leitsätze

Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S.2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2023

durch den Richter am Amtsgericht U

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.028,78 EUR (in Worten: zweitausendachtundzwanzig Euro und achtundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 48% und die Beklagtenseite zu 52%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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