Amtsgericht Düsseldorf, 2023-01-02, 660 M 1439/22

660 M 1439/22Gericht erster Instanz02.01.2023

Regest

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind seit dem 01.01.2022 gem. §§ 130d, 130a ZPO elektronisch zu übermitteln. Sie stellen nur dann eine titelersetzende Vollstreckungsgrundlage dar, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person oder in elektronisch beglaubigter Abschrift übermittelt werden (Fortschreibung BGH B. v. 18.12.2014 - I ZB 27/14). Eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit nur einfacher Signatur, als Scan, oder die parallele Einreichung in konventioneller Form genügen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 660 M 1439/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-02

Aktenzeichen: 660 M 1439/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0102.660M1439.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 660

Normen: JBeitrG §§ 6, 7; ZPO §§ 130a, 130d, 169 Abs. 4, 294a, 371a, 371b; § 8 ERVV; GBO § 137 Abs. 2; BeurkG § 39a; eIDASV Art. 25

Leitsätze

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind seit dem 01.01.2022 gem. §§ 130d, 130a ZPO elektronisch zu übermitteln. Sie stellen nur dann eine titelersetzende Vollstreckungsgrundlage dar, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person oder in elektronisch beglaubigter Abschrift übermittelt werden (Fortschreibung BGH B. v. 18.12.2014 - I ZB 27/14). Eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit nur einfacher Signatur, als Scan, oder die parallele Einreichung in konventioneller Form genügen nicht.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 20.12.2022 gegen den Beschluss vom 30.11.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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