Amtsgericht Düsseldorf, 2022-11-25, 37 C 408/21

37 C 408/21Gericht erster Instanz25.11.2022

Regest

1. Der Geschädigte kommt der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach, wenn er zu dem in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Restwert das Fahrzeug verkauft und zwar auch dann, wenn das Gutachten für ihn nicht erkennbar fehlerhaft ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass der Vertrag mit dem Sachverständigen ihm gegenüber Schutzwirkungen entfaltet. 2. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249ff. BGB besteht regelmäßig auch bei nicht bezahlter Rechnung in Höhe des vom Sachverständigen berechneten Betrags, da das Vermögen bei subjektiver Betrachtung mit einer Verbindlichkeit in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme belastet ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung objektiv nicht geschuldeter überhöhter Sachverständigenkosten hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 408/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-25

Aktenzeichen: 37 C 408/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1125.37C408.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: BGB 249, 251, 254; StVG 7

Leitsätze

    1. Der Geschädigte kommt der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach, wenn er zu dem in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Restwert das Fahrzeug verkauft und zwar auch dann, wenn das Gutachten für ihn nicht erkennbar fehlerhaft ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass der Vertrag mit dem Sachverständigen ihm gegenüber Schutzwirkungen entfaltet.
    1. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249ff. BGB besteht regelmäßig auch bei nicht bezahlter Rechnung in Höhe des vom Sachverständigen berechneten Betrags, da das Vermögen bei subjektiver Betrachtung mit einer Verbindlichkeit in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme belastet ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung objektiv nicht geschuldeter überhöhter Sachverständigenkosten hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2022

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.515,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die restlichen außergerichtlich entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 122,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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