Amtsgericht Düsseldorf, 2022-11-23, 660 M 1255/22

660 M 1255/22Gericht erster Instanz23.11.2022

Regest

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14). Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 660 M 1255/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: 660 M 1255/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1123.660M1255.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 660

Normen: JBeitrG §§ 6,7; ZPO §§ 130a, 130d, 753; ERVV § 8; GBO § 137; BeurkG § 39a

Leitsätze

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14).

Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus),

vertreten durch das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde,

Gläubigerin,

gegen

Herrn N,

Schuldner,

wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 26.09.2022 der Gerichtsvollzieher L angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 07.07.2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Dienstsiegel.

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